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III-B.2.4 CH-GL

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung - Handelsregister

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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung · Handelsregister

1. Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegt die Aufsicht über das Handelsregister gemäss Artikel 37 Absatz 2 EG OR.

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