III-B.2.4
CH-GL
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung - Handelsregister
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung · Handelsregister
1. Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegt die Aufsicht über das Handelsregister gemäss Artikel 37 Absatz 2 EG OR.
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Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung
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