III-B.2.4
CH-GL
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung - Pfrundanstalten
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung · Pfrundanstalten
1. Zuständiges Departement für die staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und die Genehmigung der Leistungen einer Pfrundanstalt gemäss Artikel 10b EG OR ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
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