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III-B.2.4 CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung - Pfrundanstalten

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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung · Pfrundanstalten

1. Zuständiges Departement für die staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und die Genehmigung der Leistungen einer Pfrundanstalt gemäss Artikel 10b EG OR ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

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