III-B.2.4
CH-GL
Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung
Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung
1. Bewilligungsinstanz für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 10a EG OR ist die Abteilung Verwaltungspolizei.