Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.2.4 CH-GL

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung

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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung

1. Bewilligungsinstanz für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 10a EG OR ist die Abteilung Verwaltungspolizei.

Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung →

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