Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.2.4 CH-GL

Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

1. Bewilligungsinstanz für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 10a EG OR ist die Abteilung Verwaltungspolizei.

1. Zuständiges Departement für die staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und die Genehmigung der Leistungen einer Pfrundanstalt gemäss Artikel 10b EG OR ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

1. Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegt die Aufsicht über das Handelsregister gemäss Artikel 37 Absatz 2 EG OR.

1. Zuständiges Departement für den Vollzug der Gesetzgebung über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht gemäss Artikel 23 Absatz 1 EG OR und Artikel 8 Absatz 4 EG ZPO ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht vom 21. März 2006 wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →