III-B.2.1
EGOR
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechtes (Zivilgesetzbuch V. Teil) im Kanton Glarus (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR)
Zuständige Behörden und Verfahren
Art. 7 Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR
1. Tritt einer der in Artikel 6 vorgesehenen Fälle ein, so trifft der Betreibungsbeamte nach Verfügung des Kantonsgerichts (Ziff. 1, 4, 5 und 6) oder auf Begehren des Klägers (Ziff. 2, 3 und 7) diejenigen Anordnungen, welche das Obligationenrecht in den angeführten Artikeln vorschreibt.