III-B.2.1
EGOR
CH-GL
Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechtes (Zivilgesetzbuch V. Teil) im Kanton Glarus (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR)
Handelsregister
Art. 39 Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR
1. Das Handelsregister soll an jedem in der Kanzleiordnung vorgeschriebenen Arbeitstag während der Kanzleizeit jedermann zugänglich sein.