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III-B.2.1 EGOR CH-GL

Art. 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechtes (Zivilgesetzbuch V. Teil) im Kanton Glarus (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR) - [[1]](#articletitle_text_fn_257857_2_1_c)

Wechselprotest
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Art. 32 Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR · [[1]](#articletitle_text_fn_257857_2_1_c)

1. Wer einen Wechselprotest im Sinne der Artikel 1034 ff. OR oder einen Protest gemäss Artikel 1129 OR aufnehmen lassen will, sei es mangels Annahme oder mangels Zahlung, hat den betreffenden Wechsel oder Scheck dem Protestbeamten zu übergeben oder einzusenden und ihm seine Absicht zu eröffnen und das Begehren zu stellen.

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