III-B.1.4
CH-GL
Art. 2 Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Wohneinheiten in Apparthotels
Kantonale Bewilligungsgründe
Art. 2 Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Wohneinheiten in Apparthotels
1. Der Erwerb von Wohneinheiten in Apparthotels ist bis zu 60 Prozent der auf die Wohneinheiten entfallenden Wertquoten zulässig.
2. Die Fremdenverkehrsorte können weitergehende Beschränkungen einführen. Der Gemeinderat teilt solche Beschlüsse unverzüglich dem Regierungsrat mit, welcher sie dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis bringt.