Art. 7 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Enteignung
Art. 7 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Enteignung
1. Auf Antrag der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Gemeinden kann der Regierungsrat zum Zwecke der Erstellung und des Betriebes von Luftseilbahnen und Skiliften sowie zur Sicherung von Skipisten, Skiabfahrten oder von Ski-Übungsgelände vor Überbauung entsprechende Dienstbarkeiten begründen oder nötigenfalls vom Enteignungsrecht Gebrauch machen.
2. Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Enteignung[[1]](#paragraphtext_content_fn_129569_2_1_c). Es ist vorgängig mit den betroffenen Grundeigentümern Rücksprache zu nehmen.
3. Die Eigentumsbeschränkungen gemäss Absatz 1 sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
4. Die Eigentumsbeschränkungen können zu Lasten der daran Interessierten mit geeigneten Auflagen verbunden werden.
5. Die sich aus den Eigentumsbeschränkungen ergebenden Entschädigungsansprüche Dritter sind von den Antragstellern zu tragen und auf entsprechende Anordnung des Regierungsrates hin sicherzustellen.