Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.1.2 CH-GL

Art. 5 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Neue Anlagen

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Art. 5 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Neue Anlagen

1. Neue Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände, Ski-Wanderwege und -Loipen sollen erst nach vorheriger Rücksprache mit den Grundeigentümern angelegt werden.

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