III-B.1.2
CH-GL
Art. 5 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Neue Anlagen
Art. 5 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Neue Anlagen
1. Neue Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände, Ski-Wanderwege und -Loipen sollen erst nach vorheriger Rücksprache mit den Grundeigentümern angelegt werden.