Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.1.2 CH-GL

Art. 4 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Pflicht zur Freihaltung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Pflicht zur Freihaltung

1. Der örtlich zuständige Gemeinderat hat nötigenfalls Grundeigentümer anzuhalten, störende Hindernisse vorübergehend zu beseitigen und Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Ski- und Skiwandersportes erschweren oder verunmöglichen.

← Art. 3 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes Allgemeines Art. 5 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →