III-B.1.2
CH-GL
Art. 4 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Pflicht zur Freihaltung
Art. 4 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Pflicht zur Freihaltung
1. Der örtlich zuständige Gemeinderat hat nötigenfalls Grundeigentümer anzuhalten, störende Hindernisse vorübergehend zu beseitigen und Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Ski- und Skiwandersportes erschweren oder verunmöglichen.