III-B.1.2
CH-GL
Art. 3 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Allgemeines Skigebiet
Art. 3 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Allgemeines Skigebiet
1. Das Anlegen von Skipisten sowie die Ausübung des Skisportes auf Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände und markierten Ski-Wanderwegen und -Loipen, auch ausserhalb der eigentlichen Wald- und Weidegebiete, dürfen nicht behindert werden. Sie sind von Hindernissen, wie Einfriedungen, Auslegen von Dünger und Mist usw., frei zu halten.
2. Skipisten dürfen mit Ausnahme der Pistenfahrzeuge nicht motorisiert befahren werden.
3. Verboten ist das Befahren und Betreten öffentlicher und privater Gartenanlagen, Baumschulen, des engern Hofraumes um Siedlungen, als solche erkennbarer oder eingefriedeter Kulturen und Waldjungwüchse.