Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.1.2 CH-GL

Art. 2 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Wald und Weidegebiete

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Art. 2 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Wald und Weidegebiete

1. Alle Wald- und Weidegebiete dürfen zur Ausübung des Skisportes betreten und befahren werden.

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