III-B.1.2
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes - Wald und Weidegebiete
Art. 2 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes · Wald und Weidegebiete
1. Alle Wald- und Weidegebiete dürfen zur Ausübung des Skisportes betreten und befahren werden.