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III-A.6 CH-GL

Art. 3 Zeugentarif des Kantons Glarus - Ausnahmen

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Art. 3 Zeugentarif des Kantons Glarus · Ausnahmen

1. Bei Einvernahmen vor Verhöramt erhalten Auskunftspersonen keine Entschädigung.

2. In Übertretungsfällen wird dem Anzeiger in der Regel kein Zeugengeld ausbezahlt.

3. Staatsbedienstete, die in amtlicher Funktion erscheinen, erhalten kein Zeugengeld.

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