III-A.6
CH-GL
Art. 2 Zeugentarif des Kantons Glarus - Zeugengeld
Art. 2 Zeugentarif des Kantons Glarus · Zeugengeld
1. Der Zeuge erhält, wenn er wegen seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz keine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleidet, 30 Franken.
2. Zusätzlich zum Zeugengeld nach Absatz 1 erhält ein Zeuge, der eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleidet, für den angebrochenen halben Tag 100 Franken, wobei der zweite halbe Tag als angebrochen gilt, wenn die Zeit fünf Stunden überschritten hat. Beträgt die Zeit weniger als zwei Stunden, so ermässigt sich der Zuschlag auf 40 Franken.
3. Die Zeit, für welche der Zeuge zu entschädigen ist, umfasst Hin- und Rückweg und die ganze am Ort der Zeugeneinvernahme erforderliche Aufenthaltsdauer.