III-A.3
CH-GL
Art. 8 Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte
Art. 8 Gerichtsverwaltungsreglement · Hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte
1. Bei der Gerichtskasse hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte dürfen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid oder mit dem Visum der Staats- und Jugendanwaltschaft beziehungsweise des zuständigen Präsidiums herausgegeben werden.