Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.3 CH-GL

Art. 8 Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte

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Art. 8 Gerichtsverwaltungsreglement · Hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte

1. Bei der Gerichtskasse hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte dürfen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid oder mit dem Visum der Staats- und Jugendanwaltschaft beziehungsweise des zuständigen Präsidiums herausgegeben werden.

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