Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.3 CH-GL

Art. 7 Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Rechnungswesen

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Art. 7 Gerichtsverwaltungsreglement · Rechnungswesen

1. Die für die Gerichtskasse zuständige Person betreut das Rechnungswesen der Gerichte, der Schlichtungsbehörde sowie der Staats- und Jugendanwaltschaft.

2. Die von der Verwaltungskommission der Gerichte bezeichneten Personen sind befugt, Ratenzahlungen und Zahlungsaufschub bis zu einem Jahr zu bewilligen. Die Präsidien der einzelnen Gerichte, das Präsidium der Schlichtungsbehörde oder die Staats- und Jugendanwaltschaft genehmigen die Abschreibung von Guthaben.

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