Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.3 CH-GL

Art. 3 Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Stellvertretung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gerichtsverwaltungsreglement · Stellvertretung

1. In Ausstands- und Verhinderungsfällen sowie bei unterschiedlichem Arbeitsanfall vertreten sich die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gegenseitig. Dasselbe gilt für das Kanzleipersonal.

← Art. 2 Gerichtsverwaltungsreglement Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Unterstellung Art. 4 Gerichtsverwaltungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →