III-A.3
CH-GL
Art. 3 Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Stellvertretung
Art. 3 Gerichtsverwaltungsreglement · Stellvertretung
1. In Ausstands- und Verhinderungsfällen sowie bei unterschiedlichem Arbeitsanfall vertreten sich die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gegenseitig. Dasselbe gilt für das Kanzleipersonal.