III-A.3
CH-GL
Art. 2 Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Zuteilung des Personals
Art. 2 Gerichtsverwaltungsreglement · Zuteilung des Personals
1. Die Verwaltungskommission der Gerichte teilt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht und dem Kantonsgericht zu. Bei unterschiedlichem Arbeitsanfall kann eine wechselnde oder gerichtsüberschreitende Zuteilung erfolgen. Dem Kanzleipersonal wird ein Arbeitsbereich zugeteilt.