III-A.3.4
ORKGORTC
CH-GL
Art. 2 Reglement über die Organisation des Kantonsgerichts des Kantons Glarus (ORKG) - Einberufung
Gesamtbehörde
Art. 2 ORKG · Einberufung
1. Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Beginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium.
2. Sieben nebenamtliche Mitglieder des Kantonsgerichts oder die Geschäftsleitung können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.