III-A.3.3
ORVG
CH-GL
Art. 2 Reglement über die Organisation des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (ORVG) - Einberufung
Gesamtbehörde
Art. 2 ORVG · Einberufung
1. Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
2. Vier nebenamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.