Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.3.2 OROG CH-GL

Art. 3 Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus (OROG) - Beschlussfassung

Gesamtbehörde
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Art. 3 OROG · Beschlussfassung

1. Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mitwirken.

2. Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.

3. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen das Präsidium gestimmt hat.

4. Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben.

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