III-A.3.2
OROG
CH-GL
Art. 2 Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus (OROG) - Einberufung
Gesamtbehörde
Art. 2 OROG · Einberufung
1. Die Gesamtbehörde wird durch das Präsidium einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
2. Vier Mitglieder der Gesamtbehörde können die Einberufung verlangen.