Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.3.2 OROG CH-GL

Art. 2 Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus (OROG) - Einberufung

Gesamtbehörde
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Art. 2 OROG · Einberufung

1. Die Gesamtbehörde wird durch das Präsidium einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.

2. Vier Mitglieder der Gesamtbehörde können die Einberufung verlangen.

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