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III-A.3 CH-GL

Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) - Unterstellung

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Die Gerichtskanzlei untersteht in administrativer und personeller Hinsicht der Verwaltungskommission der Gerichte. In fachlicher Hinsicht erteilen das jeweilige Gerichtspräsidium, das Präsidium der Schlichtungsbehörde sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unmittelbar Weisungen.

1. Die Verwaltungskommission der Gerichte teilt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht und dem Kantonsgericht zu. Bei unterschiedlichem Arbeitsanfall kann eine wechselnde oder gerichtsüberschreitende Zuteilung erfolgen. Dem Kanzleipersonal wird ein Arbeitsbereich zugeteilt.

1. In Ausstands- und Verhinderungsfällen sowie bei unterschiedlichem Arbeitsanfall vertreten sich die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gegenseitig. Dasselbe gilt für das Kanzleipersonal.

1. Beglaubigungen im Rahmen der Beglaubigungsbefugnisse der Gerichtskanzlei werden von den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern vorgenommen.

1. Die für die Gerichtskasse zuständige Person betreut das Rechnungswesen der Gerichte, der Schlichtungsbehörde sowie der Staats- und Jugendanwaltschaft.

2. Die von der Verwaltungskommission der Gerichte bezeichneten Personen sind befugt, Ratenzahlungen und Zahlungsaufschub bis zu einem Jahr zu bewilligen. Die Präsidien der einzelnen Gerichte, das Präsidium der Schlichtungsbehörde oder die Staats- und Jugendanwaltschaft genehmigen die Abschreibung von Guthaben.

1. Bei der Gerichtskasse hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte dürfen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid oder mit dem Visum der Staats- und Jugendanwaltschaft beziehungsweise des zuständigen Präsidiums herausgegeben werden.

1. Die Entscheidungen jedes Spruchkörpers werden zu Spruchbüchern gebunden. Darin aufgenommen werden nur das Dispositiv und gegebenenfalls die schriftliche Begründung.

1. Die Akten werden geordnet archiviert. Über Gesuche um Einsicht in archivierte Akten entscheidet das Präsidium des zuständigen Gerichts oder der Schlichtungsbehörde.

1. Die Verwaltungskommission regelt die Unterschriftsberechtigung, soweit diese nicht bereits anderweitig geregelt ist.

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2005 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 3. Februar 1968.

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