III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 9 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Organisation
Gerichte - Kantonsgericht
Art. 9 GOG · Organisation
1. Das Kantonsgericht besteht als Gesamtbehörde aus zwei vollamtlichen Präsidien, einem teilamtlichen Vizepräsidium und zwölf Mitgliedern.
2. Es kann Kammern bilden, aus den Mitgliedern weitere Vizepräsidien bestimmen und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.