III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 7 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Beschlussfassung
Verwaltungskommission der Gerichte
Art. 7 GOG · Beschlussfassung
1. Die Verwaltungskommission der Gerichte ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte können sich durch ein Mitglied des jeweiligen Gerichts vertreten lassen.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
4. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.