Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 55 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verfahrensleitung

Schlichtungsbehörde
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Art. 55 GOG · Verfahrensleitung

1. Das Präsidium, das Vizepräsidium oder ein weiteres Mitglied der Schlichtungsbehörde leitet die ihm zugewiesenen Verfahren und fällt alle Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird.

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