III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 55 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verfahrensleitung
Schlichtungsbehörde
Art. 55 GOG · Verfahrensleitung
1. Das Präsidium, das Vizepräsidium oder ein weiteres Mitglied der Schlichtungsbehörde leitet die ihm zugewiesenen Verfahren und fällt alle Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird.