Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 54 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung und Ergänzung

Schlichtungsbehörde
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Art. 54 GOG · Stellvertretung und Ergänzung

1. Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt eine ausserordentliche Stellvertretung oder Ergänzung, wenn die Schlichtungsbehörde nicht vollständig besetzt werden kann.

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