III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 54 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung und Ergänzung
Schlichtungsbehörde
Art. 54 GOG · Stellvertretung und Ergänzung
1. Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt eine ausserordentliche Stellvertretung oder Ergänzung, wenn die Schlichtungsbehörde nicht vollständig besetzt werden kann.