III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 5 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aufsichtsbeschwerde
Aufsicht
Art. 5 GOG · Aufsichtsbeschwerde
1. Wegen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[6]](#paragraphtext_content_fn_542673_2_6_c).
3. Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach Gesetz ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.