Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 5 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aufsichtsbeschwerde

Aufsicht
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Art. 5 GOG · Aufsichtsbeschwerde

1. Wegen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[6]](#paragraphtext_content_fn_542673_2_6_c).

3. Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach Gesetz ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.

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