Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Entschädigung Dritter

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Gebühren und Entschädigung Dritter
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Art. 49 GOG · Entschädigung Dritter

1. Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Entschädigung von Zeugen und weiteren entschädigungsberechtigten Personen in gerichtlichen Verfahren und Strafuntersuchungen.

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