III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Entschädigung Dritter
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Gebühren und Entschädigung Dritter
Art. 49 GOG · Entschädigung Dritter
1. Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Entschädigung von Zeugen und weiteren entschädigungsberechtigten Personen in gerichtlichen Verfahren und Strafuntersuchungen.