Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 48 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gebühren und Tarife

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Gebühren und Entschädigung Dritter
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Art. 48 GOG · Gebühren und Tarife

1. Der Landrat regelt die in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege zu erhebenden Kosten.

2. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.

3. Die Gebühren für andere Verrichtungen richten sich nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.

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