III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 48 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gebühren und Tarife
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Gebühren und Entschädigung Dritter
Art. 48 GOG · Gebühren und Tarife
1. Der Landrat regelt die in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege zu erhebenden Kosten.
2. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.
3. Die Gebühren für andere Verrichtungen richten sich nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.