III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 47 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Organisation
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Personal
Art. 47 GOG · Organisation
1. Das Personal untersteht mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Angestellten in fachlicher Hinsicht dem jeweiligen Gericht und im Übrigen der Verwaltungskommission der Gerichte.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das für die Gerichtskasse zuständige Personal unterstehen der Verwaltungskommission der Gerichte.
3. Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Rechte und Pflichten des Personals, die Stellvertretung und die Unterschriftsberechtigung.