III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 46 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtskasse
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Personal
Art. 46 GOG · Gerichtskasse
1. Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle Geldforderungen aus Entscheiden der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörde.
2. Ihr kann die Vollstreckung weiterer finanzieller Leistungen, insbesondere im Sinne von Artikel 442 StPO, übertragen werden.
3. Die Gerichtskasse veranlasst die Nachzahlung in Fällen von unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung.
4. Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der Gerichtskasse alle für die Nachzahlung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei.