Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 44 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Urteilsberatung

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
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Art. 44 GOG · Urteilsberatung

1. Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.

2. Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

3. Entscheide auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VG.2024.00099 · gl (Art. 44 Abs. 3 GOG)
Land Use Plan Approval Upheld Despite Brief Justification for Riparian Zone Decision
Allows for decisions to be made through a circular procedure when all members agree.