Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Akteneinsicht Dritter

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 GOG · Akteneinsicht Dritter

1. Vom Verfahren nicht betroffene Personen sind zur Einsichtnahme in die Akten nicht berechtigt.

2. Die Präsidien der betreffenden Behörde können begründete Ausnahmen bewilligen.

← Art. 42 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 44 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →