III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Akteneinsicht Dritter
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
Art. 43 GOG · Akteneinsicht Dritter
1. Vom Verfahren nicht betroffene Personen sind zur Einsichtnahme in die Akten nicht berechtigt.
2. Die Präsidien der betreffenden Behörde können begründete Ausnahmen bewilligen.