Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 40 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Religiöse Symbole

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
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Art. 40 GOG · Religiöse Symbole

1. Die Richterinnen und Richter sowie das Personal der Gerichte tragen in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden keine sichtbaren religiösen Symbole.

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