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III-A.2 GOG CH-GL

Art. 39 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftsverwaltungssysteme und elektronischer Rechtsverkehr

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
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Art. 39 GOG · Geschäftsverwaltungssysteme und elektronischer Rechtsverkehr

1. Die Gerichte können für ihre Geschäftsprozesse sowie für die Verwaltung von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäftsverwaltungssysteme führen.

2. Soweit Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich besonders schützenswerter Daten in den Anwendungsbereich des IDAG fallen, dürfen sie in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden, wenn sie insbesondere dazu dienen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Geschäfte zu bearbeiten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Arbeitsabläufe zu organisieren; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern. | | |

3. Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und der Daten juristischer Personen.

4. Die Verwaltungskommission der Gerichte erlässt für die Gerichte die notwendigen Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung und zur elektronischen Aktenführung.

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