Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 38 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Amtssprache

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 GOG · Amtssprache

1. Die Gerichtssprache ist Deutsch.

2. Vorbehältlich anderslautender gesetzlicher oder staatsvertraglicher Bestimmungen können fremdsprachige Eingaben zur Übersetzung zurückgewiesen werden.

3. Sind Parteien oder Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist eine Übersetzerin beziehungsweise Dolmetscherin oder ein Übersetzer beziehungsweise Dolmetscher beizuziehen.

4. In anderen Fällen erschwerter Verständigung zieht das Gericht geeignete Hilfspersonen bei.

← Art. 37 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 39 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →