III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 38 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Amtssprache
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
Art. 38 GOG · Amtssprache
1. Die Gerichtssprache ist Deutsch.
2. Vorbehältlich anderslautender gesetzlicher oder staatsvertraglicher Bestimmungen können fremdsprachige Eingaben zur Übersetzung zurückgewiesen werden.
3. Sind Parteien oder Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist eine Übersetzerin beziehungsweise Dolmetscherin oder ein Übersetzer beziehungsweise Dolmetscher beizuziehen.
4. In anderen Fällen erschwerter Verständigung zieht das Gericht geeignete Hilfspersonen bei.