Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 37 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
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Art. 37 GOG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1. Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber nehmen mit beratender Stimme am Verfahren teil und sind antragsberechtigt. Zu ihren Aufgaben gehören

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Protokollführung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die administrative Abwicklung des Verfahrens nach den Weisungen der Verfahrensleitung. | | |

2. In Verfahren vor Einzelgericht können die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber durch Kanzleiangestellte ersetzt werden.

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