III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 36 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Protokoll
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
Art. 36 GOG · Protokoll
1. Zu jeder Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Anträge und die wesentlichen mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Beweiserhebungen enthält.
2. Für die Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden.