Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 36 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Protokoll

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
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Art. 36 GOG · Protokoll

1. Zu jeder Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Anträge und die wesentlichen mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Beweiserhebungen enthält.

2. Für die Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden.

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