Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 35 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftskontrolle und beförderliche Verfahrenserledigung

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
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Art. 35 GOG · Geschäftskontrolle und beförderliche Verfahrenserledigung

1. Die Gerichte führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Verfahren und die Art der Erledigung.

2. Sie erledigen die Verfahren beförderlich. Länger als ein Jahr vor einem Gericht hängige Verfahren werden im Tätigkeitsbericht aufgeführt.

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