III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 35 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftskontrolle und beförderliche Verfahrenserledigung
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
Art. 35 GOG · Geschäftskontrolle und beförderliche Verfahrenserledigung
1. Die Gerichte führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Verfahren und die Art der Erledigung.
2. Sie erledigen die Verfahren beförderlich. Länger als ein Jahr vor einem Gericht hängige Verfahren werden im Tätigkeitsbericht aufgeführt.