Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 33 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Besetzung

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
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Art. 33 GOG · Besetzung

1. Die Gerichte müssen stets vollständig und in derselben Sache gleich besetzt sein.

2. Ist dies nicht möglich, gelten die Bestimmungen in Ziffer 4.4.2.

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