III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 33 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Besetzung
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Geschäftsordnung
Art. 33 GOG · Besetzung
1. Die Gerichte müssen stets vollständig und in derselben Sache gleich besetzt sein.
2. Ist dies nicht möglich, gelten die Bestimmungen in Ziffer 4.4.2.