Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Oberaufsicht

Aufsicht
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Art. 3 GOG · Oberaufsicht

1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Rechtspflege aus.

2. Die Verwaltungskommission der Gerichte, das Obergericht und das Verwaltungsgericht berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.

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