III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Oberaufsicht
Aufsicht
Art. 3 GOG · Oberaufsicht
1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Rechtspflege aus.
2. Die Verwaltungskommission der Gerichte, das Obergericht und das Verwaltungsgericht berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.