III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 29 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zuwendungen und andere Vorteile
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
Art. 29 GOG · Zuwendungen und andere Vorteile
1. Den Richterinnen und Richtern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
2. Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.