Art. 27 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen
Art. 27 GOG · Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen
1. Die vollamtlichen Präsidien dürfen
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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Vollamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind. | | |
2. Die teilamtlichen Präsidien und Vizepräsidien sowie die Mitglieder der Gerichte dürfen keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Teilamt beziehungsweise Nebenamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind.
3. Die Verwaltungskommission der Gerichte macht alle Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Interessenbindungen in geeigneter Form öffentlich zugänglich, sofern sie gemäss den vorstehenden Absätzen von Interesse sind.