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III-A.2 GOG CH-GL

Art. 27 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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Art. 27 GOG · Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen

1. Die vollamtlichen Präsidien dürfen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe betreiben; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | nicht als Mitglied der Verwaltung oder bei der Revision in Gesellschaften tätig sein, die einen Erwerb bezwecken; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Vollamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind. | | |

2. Die teilamtlichen Präsidien und Vizepräsidien sowie die Mitglieder der Gerichte dürfen keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Teilamt beziehungsweise Nebenamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind.

3. Die Verwaltungskommission der Gerichte macht alle Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Interessenbindungen in geeigneter Form öffentlich zugänglich, sofern sie gemäss den vorstehenden Absätzen von Interesse sind.

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