Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 25 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Konstituierung

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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Art. 25 GOG · Konstituierung

1. Die Gerichte konstituieren sich vorbehältlich der Kompetenzen der Wahlbehörden sowie besonderer gesetzlicher Bestimmungen selbst.

2. Die Konstituierung erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer und ist zu veröffentlichen.

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