III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 25 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Konstituierung
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
Art. 25 GOG · Konstituierung
1. Die Gerichte konstituieren sich vorbehältlich der Kompetenzen der Wahlbehörden sowie besonderer gesetzlicher Bestimmungen selbst.
2. Die Konstituierung erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer und ist zu veröffentlichen.