III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 24 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verwaltungsunabhängige Kommissionen und Schiedsgerichte
Gerichte - Verwaltungsgericht
Art. 24 GOG · Verwaltungsunabhängige Kommissionen und Schiedsgerichte
1. Die verwaltungsunabhängigen Kommissionen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.
2. Die Schiedsgerichte beurteilen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.