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III-A.2 GOG CH-GL

Art. 24 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verwaltungsunabhängige Kommissionen und Schiedsgerichte

Gerichte - Verwaltungsgericht
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Art. 24 GOG · Verwaltungsunabhängige Kommissionen und Schiedsgerichte

1. Die verwaltungsunabhängigen Kommissionen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.

2. Die Schiedsgerichte beurteilen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.

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