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III-A.2 GOG CH-GL

Art. 22 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Kollegialgericht

Gerichte - Verwaltungsgericht
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Art. 22 GOG · Kollegialgericht

1. Das Kollegialgericht beurteilt in Dreierbesetzung als einzige oder letzte Instanz Streitigkeiten, welche nicht dem Einzelgericht vorbehalten sind.

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