III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 19 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Organisation
Gerichte - Verwaltungsgericht
Art. 19 GOG · Organisation
1. Das Verwaltungsgericht besteht als Gesamtbehörde aus dem vollamtlichen Präsidium und acht Mitgliedern.
2. Es kann Kammern bilden, bestimmt aus den Mitgliedern die Vizepräsidien und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.