Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 19 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Organisation

Gerichte - Verwaltungsgericht
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Art. 19 GOG · Organisation

1. Das Verwaltungsgericht besteht als Gesamtbehörde aus dem vollamtlichen Präsidium und acht Mitgliedern.

2. Es kann Kammern bilden, bestimmt aus den Mitgliedern die Vizepräsidien und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.

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