III-A.2
GOG
CH-GL
Art. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GOG · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Organisation der Rechtspflege, soweit sie nicht durch die einschlägigen Verfahrensordnungen bestimmt wird.
2. Es gilt für die in Artikel 2 aufgeführten gerichtlichen Behörden.
3. Hinsichtlich der weiteren Behörden mit Aufgaben in der Rechtspflege gelangt dieses Gesetz vorbehältlich eigener Vorschriften in den Spezialerlassen sinngemäss zur Anwendung.