Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-A.2 GOG CH-GL

Art. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GOG · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Organisation der Rechtspflege, soweit sie nicht durch die einschlägigen Verfahrensordnungen bestimmt wird.

2. Es gilt für die in Artikel 2 aufgeführten gerichtlichen Behörden.

3. Hinsichtlich der weiteren Behörden mit Aufgaben in der Rechtspflege gelangt dieses Gesetz vorbehältlich eigener Vorschriften in den Spezialerlassen sinngemäss zur Anwendung.

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